Aufgrund der steigenden Infektionszahlen vor allem unter Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind, hat die Landesregierung Baden-Württembergs die Corona-Verordnung zum 12. Januar 2022 erneut angepasst. Die Schutzmaßnahmen richten sich in Baden-Württemberg nach einem landesweit gültigen Stufenplan.
In der Basis- und Warnstufe gibt es keine Einschränkungen für Kunden des Einzelhandels.
In der Alarmstufe I gilt 3G. Ab sofort gilt für nicht geimpfte Personen bei 3G eine Antigen-oder PCR-Testpflicht – ausgenommen sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen.
In der Alarmstufe II gilt 2G und in vielen Bereichen 2G+. Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt 2G, das heißt ungeimpfte Personen haben keinen Zutritt. 2G+ bedeutet, dass auch geimpfte und genesene Personen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen müssen. Ziel ist es, eine absehbare Überlastung der Krankenhäuser zu vermeiden.
Konkret bedeuten die Regelungen für den Einzelhandel:
- Es gilt für alle weiter die Maskenpflicht.
In Innenbereichen mit Maskenpflicht sollen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
Das gilt in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
- Der Besuch des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist
1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,
2. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist (3G).
3. in der Alarmstufe II haben nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt (2G) – für manche Bereiche gilt 2G+, das heißt, auch geimpfte und genesene Personen müssen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen oder eine dritte Impfung erhalten haben (Booster).
Ausgenommen von den Beschränkungen in Nummer 2 und 3 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig.